Willkommen beim
ZG-Lassee

Plakat für Kabarett

36

Mitglieder

5

Schießanlagen

seit

1972

Das sind wir

Der ZG-Lassee versteht sich als ein Verein, der Jung und Alt zusammenbringt. In unserem Vereinslokal trainieren wir gemeinsam und verbessern unsere Technik, wir verbringen aber auch gesellige Abende miteinander, an denen wir tratschen oder Karten spielen.

Vereinslokal

Ausstattung

Neben dem Aufenthaltsraum bietet unser Verein einen Schießraum ausgestattet mit 5 elektronischen Ständen. Hier trainieren wir mit Luftpistole und Luftgewehr auf Zielscheiben in 10 Meter Entfernung.

Schießanlange des ZG-Lassee

Wettbewerbe

Unsere Schützen sind aktiv in Wettbewerben von Bezirksebene bis hin zur Bundesebene. Jedes Jahr treten einige unserer Mitglieder auch bei den österreichischen Staatsmeisterschaften an, und fahren dafür durch ganz Österreich.

Außerdem veranstalten wir auch mehrere vereinsinterne Bewerbe, bei denen wir die Chance haben uns mit unseren Vereinskollegen zu messen.

Schütze bei der Staatsmeisterschaft

Vereins­geschichte

1972

Der ZG-Lassee wird als Sektion der Jagdgilde gegründet

1976

Wir beziehen unser aktuelles Vereinsgebäude

1985

Wir schießen neben dem Luftgewehr nun auch mit der Luftpistole

2002

Wir machen uns von der Jagdgilde unabhängig

Events

Wo?

Wann?

Karten?

An der Abendkasse oder in der Salzgrotte Lassee

Wird noch bekanntgegeben

Ostereier­schießen

Unser traditionelles Ostereierschießen findet jedes Jahr am Palmsonntag in unserem Vereinslokal statt. Es bietet unseren Besuchern die Möglichkeit in den Schießsport hineinzuschnuppern und dabei Ostereier zu gewinnen.

Verkaufsstand mit Ostereiern

Zusätzlich findet auch das Jackpotschießen statt, bei dem sich unsere Besucher einen spannenden Wettkampf liefern und dabei Geld und Sachpreise gewinnen können.

Blume beim Ostereiern

Jährliches Kabarett

Der ZG-Lassee veranstaltet jährlich ein Kabarett in der Aula der VS Lassee. Termine und Programme werden hier bekanntgegeben, sobald sie verfügbar sind.

Kontakt

Adresse:

Untere Haupstraße 9,
2291 Lassee
In Google Maps öffnen

Trainings­zeiten:

Mittwoch und Samstags ab ca. 19:00
Wir bitten um eine Voranmeldung vor dem ersten Besuch.

Impressum

Inhaber:
Zimmergewehrverein Lassee,
Untere Hauptstraße 9, 2291 Lassee
ZVR: 293999301

Erreichbar unter: kontakt@zg-lassee.at

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf

Statuten

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS a) der Verein führt den Namen Zimmergewehrverein Lassee b) der Verein hat seinen Sitz in Lassee c) der Verein erstreckt seine Tätigkeit Bundesweit § 2 ZWECK DES VEREINES der Zweck des Vereines ist: a) die Ausbildung seiner Mitglieder zu sportlichen Wettkampfschützen b) die Ausbildung von Jungschützen c) die Heranbildung der Mitgliedern zu Schießwarten und Richtern d) die Pflege des Schiessens und der Kameradschaft nach sportlichen Regeln e) gesellige Zusammenkünfte und gemeinsame Trainingstage f) der Betrieb und die Erhaltung der Schießstätte g) die Aufbringung der Mittel ohne jede Gewinnabsicht § 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS a) gesellige Zusammenkünfte und gemeinsame Trainingstage b) Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe mit Sportwaffen aller Art c) Veranstaltung behördlich bewilligter Feste d) Mitgliedsbeiträge und Eintrittsgebühren e) freiwillige Leistungen, Spenden und Sammlungen § 4 AUFNAHME IN DEN VEREIN Der Aufnahmewerber hat sich beim Vereinsvorstand anzumelden, welcher über die Aufnahme entscheidet. Eine Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. § 5 MITGLIEDSCHAFT Der Verein besteht aus unterstützenden, ordentlichen und Ehrenmitgliedern. a) Unterstützende Mitglieder sind jene welche den Verein insbesondere in finanzieller Hinsicht durch eine jährliche Zahlung unterstützen. Sie besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht und sind auch bei der Generalversammlung nicht stimmberechtigt. b) Ordentliche Mitglieder sind jene die am Vereinsleben aktiv teilnehmen und insbesondere den Schießsport ausüben. c) Ehrenmitglieder sind jene welche sich um den Schießsport und oder um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben und von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden. Die Ehrenmitgliedschaft befreit vom Mitgliedsbeitrag. § 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER Jedes Mitglied hat eine einmalige Eintrittsgebühr und den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten deren Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Interessens des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen wodurch Ansehen und Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Jedes Mitglied hat Vereinsstatuten, Schieß- und Hausordnung und Beschlüsse des Vorstandes zu beachten. Jedes Mitglied hat das Recht die Vereinseinrichtungen zu benutzen, den Schießsport auszuüben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes ordentliche und Ehrenmitglied hat bei der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht. § 7 AUSTRITT UND AUSSCHLUSS AUS DEM VEREIN Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit gegen dreimonatiger Kündigung frei. Der Vorstand ist berechtigt Mitglieder welche dem Vereinszweck schädigen oder ungeachtet schriftlicher Maßnahmen, länger als 3 Monate mit ihren Einlagen im Rückstand bleiben, aus dem Verein auszuschließen. Der Vorstand kann in gleicher Weise gegen Mitglieder vorgehen, welche gegen die Anordnung der Dachverbände, denen der Verein angehört, verstoßen. Der Vorstand entscheidet durch einfache Mehrheit. § 8 ORGANE DES VEREINES a) der Vorstand b) die Generalversammlung c) das Schiedsgericht d) die Rechnungsprüfer § 9 DER VORSTAND Dieser besteht aus dem - Oberschützenmeister (Obmann) - 1 oder 2 Schützenmeistern (Obmannstellvertreter) - Kassier - Schriftführer - 1 oder mehreren Beisitzern welche von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre, durch Abstimmung mittels Handzeichen, gewählt werden. § 10 OBLIEGENHEITEN DES VORSTANDES Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vermögens und der Güter, die Entscheidung über Aufnahme der Mitglieder, die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung, die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand ist berechtigt bei einem vorzeitigen Austritt den jeweiligen Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung neu zu besetzen. § 11 AGENDEN DES VORSTANDES a) der Oberschützenmeister Er vertritt den Verein nach Außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und führt in den Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz. b) die Schützenmeister Sie vertreten den Oberschützenmeister im Verhinderungsfalle c) die Schriftführer Sie verfassen alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke und Dokumente und besorgen die Geschäfte des Vereinsarchivs. d) die Kassiere Sie besorgen die Einkassierungen und Auszahlungen und deren Verbuchung. Über die Art der Anlegung des Vermögens beschließt der Vorstand. e) die Beisitzer Sie erledigen sonstige beim Verein anfallende Arbeiten. Alle Schriftstücke sind vom OSM und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Im Verhinderungsfalle kann ein anderes Vorstandsmitglied die Unterschrift leisten. Bei Gefahr im Verzug ist der Oberschützenmeister berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. § 12 DIE RECHNUNGSPRÜFER Von der Mitgliederversammlung werden zwei oder mehr Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese überprüfen die Gebarung des Kassiers und des Vorstandes, sowie die statutengemäße Verwendung der Mittel und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Sie stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes. § 13 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt und muss mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Anträge sind 7 Tage vorher dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten: a) die Wahl des Vorstandes b) die Bestimmung des Mitgliedsbeitrages und der Einlagen der Mitglieder c) die Änderung der Statuten d) die Auflösung des Vereines e) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft f) die Entlastung des Vorstandes Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn wenigstens 1/10 aller Mitglieder oder die Rechnungsprüfer unter schriftlicher Bekanntmachung der Tagesordnung bei dem Vorstand darum ansuchen. Der Vorstand hat in diesem Falle die Versammlung binnen eines Monates einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist diese Zahl nicht erschienen, so findet eine viertel Stunde nach dem angewiesenen Termin eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung statt, welche ohne Berücksichtigung auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Eine 2/3 Mehrheit ist für Änderung der Statuten und eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes erforderlich. Eine ¾ Mehrheit ist für die Auflösung des Vereines erforderlich. § 14 DAS SCHIEDSGERICHT In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, das jeder Streitteil binnen einer Woche dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgericht. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen ohne an Normen gebunden zu sein, unter Anwesenheit all seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach besten Wissen und Gewissen. § 15 AUFLÖSUNG DES VEREINES a) Die freiwillige Vereinsauflösung kann nur durch einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. b) Diese Mitgliederversammlung hat auch ? sofern Vereinsvermögen vorhanden ist ? über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.