Mode:
§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
a) der Verein führt den Namen Zimmergewehrverein Lassee
b) der Verein
hat seinen Sitz in Lassee
c) der Verein erstreckt seine Tätigkeit
Bundesweit
§ 2 ZWECK DES VEREINES
der Zweck des Vereines ist:
a) die Ausbildung seiner Mitglieder zu
sportlichen Wettkampfschützen
b) die Ausbildung von Jungschützen
c)
die Heranbildung der Mitgliedern zu Schießwarten und Richtern
d) die Pflege
des Schiessens und der Kameradschaft nach sportlichen Regeln
e) gesellige
Zusammenkünfte und gemeinsame Trainingstage
f) der Betrieb und die
Erhaltung der Schießstätte
g) die Aufbringung der Mittel ohne jede
Gewinnabsicht
§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS
a) gesellige Zusammenkünfte und gemeinsame Trainingstage
b)
Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe mit Sportwaffen aller Art
c)
Veranstaltung behördlich bewilligter Feste
d) Mitgliedsbeiträge und
Eintrittsgebühren
e) freiwillige Leistungen, Spenden und Sammlungen
§ 4 AUFNAHME IN DEN VEREIN
Der Aufnahmewerber hat sich beim Vereinsvorstand anzumelden, welcher über
die Aufnahme entscheidet.
Eine Aufnahme kann ohne Angaben von
Gründen abgelehnt werden.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
Der Verein besteht aus unterstützenden, ordentlichen und Ehrenmitgliedern.
a) Unterstützende Mitglieder sind jene welche den Verein insbesondere in
finanzieller Hinsicht durch eine jährliche Zahlung unterstützen. Sie besitzen
weder aktives noch passives Wahlrecht und sind auch bei der
Generalversammlung nicht stimmberechtigt.
b) Ordentliche Mitglieder sind jene die am Vereinsleben aktiv teilnehmen und
insbesondere den Schießsport ausüben.
c) Ehrenmitglieder sind jene welche
sich um den Schießsport und oder um den
Verein in besonderer
Weise verdient gemacht haben und von der
Generalversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden. Die
Ehrenmitgliedschaft
befreit vom Mitgliedsbeitrag.
§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Jedes Mitglied hat eine einmalige Eintrittsgebühr und den jährlichen
Mitgliedsbeitrag zu leisten deren Höhe von der Generalversammlung bestimmt
wird.
Jedes Mitglied ist verpflichtet die Interessens des Vereines nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen wodurch Ansehen und Zweck des Vereines
Schaden erleiden könnte.
Jedes Mitglied hat Vereinsstatuten, Schieß- und Hausordnung und Beschlüsse
des Vorstandes zu beachten.
Jedes Mitglied hat das Recht die Vereinseinrichtungen zu benutzen, den
Schießsport auszuüben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Jedes ordentliche und Ehrenmitglied hat bei der Generalversammlung das aktive
und passive Wahlrecht.
§ 7 AUSTRITT UND AUSSCHLUSS AUS DEM VEREIN
Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit gegen
dreimonatiger
Kündigung frei.
Der Vorstand ist berechtigt Mitglieder welche dem Vereinszweck schädigen
oder ungeachtet schriftlicher Maßnahmen, länger als 3 Monate mit ihren
Einlagen im Rückstand bleiben, aus dem Verein auszuschließen.
Der Vorstand kann in gleicher Weise gegen Mitglieder vorgehen, welche gegen
die Anordnung der Dachverbände, denen der Verein angehört, verstoßen.
Der Vorstand entscheidet durch einfache Mehrheit.
§ 8 ORGANE DES VEREINES
a) der Vorstand
b) die Generalversammlung
c) das Schiedsgericht
d) die Rechnungsprüfer
§ 9 DER VORSTAND
Dieser besteht aus dem
- Oberschützenmeister (Obmann)
- 1 oder 2
Schützenmeistern (Obmannstellvertreter)
- Kassier
- Schriftführer
- 1 oder mehreren Beisitzern
welche von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre, durch Abstimmung
mittels Handzeichen, gewählt werden.
§ 10 OBLIEGENHEITEN DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vermögens und der Güter, die
Entscheidung über Aufnahme der Mitglieder, die Einberufung der ordentlichen
und außerordentlichen Mitgliederversammlung, die Erledigung aller
Vereinsangelegenheiten welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit. Zur
Beschlussfassung ist die Anwesenheit wenigstens der Hälfte der
Vorstandsmitglieder erforderlich.
Der Vorstand ist berechtigt bei einem vorzeitigen Austritt den jeweiligen
Posten
bis zur nächsten Mitgliederversammlung neu zu besetzen.
§ 11 AGENDEN DES VORSTANDES
a) der Oberschützenmeister
Er vertritt den Verein nach
Außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er
vollzieht
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes. Er
beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und führt in den Versammlungen und
Sitzungen den Vorsitz.
b) die Schützenmeister
Sie
vertreten den Oberschützenmeister im Verhinderungsfalle
c) die
Schriftführer
Sie verfassen alle vom Verein ausgehenden
Schriftstücke und Dokumente und
besorgen die Geschäfte des
Vereinsarchivs.
d) die Kassiere
Sie besorgen die
Einkassierungen und Auszahlungen und deren Verbuchung.
Über
die Art der Anlegung des Vermögens beschließt der Vorstand.
e) die
Beisitzer
Sie erledigen sonstige beim Verein anfallende
Arbeiten.
Alle Schriftstücke sind vom OSM und vom Schriftführer zu
unterzeichnen. Im
Verhinderungsfalle kann ein anderes Vorstandsmitglied
die Unterschrift leisten.
Bei Gefahr im Verzug ist der Oberschützenmeister
berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Mitgliederversammlung oder des
Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbstständig Anordnungen zu
treffen. Im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige
Vereinsorgan.
§ 12 DIE RECHNUNGSPRÜFER
Von der Mitgliederversammlung werden zwei oder mehr Rechnungsprüfer gewählt,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Diese überprüfen die Gebarung des
Kassiers und des Vorstandes, sowie die
statutengemäße Verwendung der Mittel
und erstatten der Mitgliederversammlung
Bericht. Sie stellen den Antrag
auf Entlastung des Vorstandes.
§ 13 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt und muss
mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden.
Anträge
sind 7 Tage vorher dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
Der
Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Bestimmung des Mitgliedsbeitrages und
der Einlagen der Mitglieder
c) die Änderung der Statuten
d) die
Auflösung des Vereines
e) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
f)
die Entlastung des Vorstandes
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss erfolgen,
wenn wenigstens 1/10 aller Mitglieder oder die Rechnungsprüfer unter
schriftlicher Bekanntmachung der Tagesordnung bei dem Vorstand darum
ansuchen. Der Vorstand hat in diesem Falle die Versammlung binnen eines
Monates einzuberufen.
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der
Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist diese Zahl nicht erschienen, so findet eine
viertel Stunde nach dem angewiesenen Termin eine neue Mitgliederversammlung mit
derselben Tagesordnung statt, welche ohne Berücksichtigung auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit.
Eine
2/3 Mehrheit ist für Änderung der Statuten und eine vorzeitige Abberufung
des Vorstandes erforderlich.
Eine ¾ Mehrheit ist für die Auflösung des
Vereines erforderlich.
§ 14 DAS SCHIEDSGERICHT
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet
das
Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 Mitgliedern
zusammen.
Es wird derart gebildet, das jeder Streitteil binnen einer Woche dem Vorstand
zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten
Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgericht.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter
den vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen ohne an Normen gebunden zu
sein, unter Anwesenheit all seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit
nach besten Wissen und Gewissen.
§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINES
a) Die freiwillige Vereinsauflösung kann nur durch einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit einer ¾ Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
b) Diese Mitgliederversammlung hat auch ? sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist ?
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat
sie einen Abwickler zu
berufen und Beschluss darüber zu
fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiva
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll,
soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche
oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.